Template:PD-Russia/de

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Public domain
Dieses Werk ist nach Absatz 1 Artikel 6 des Gesetzes Nr. 231-FZ der Russischen Föderation vom 18. Dezember 2006, dem Umsetzungsgesetz für das Buch IV des Zivilgesetzbuches der Russischen Föderation, in Russland gemeinfrei (in der Public Domain).

In der Regel aus folgenden Gründen:[1]

  1. Der Autor dieses Werks starb vor dem 1. Januar 1949.
  2. Der Autor dieses Werks starb zwischen dem 1. Januar 1949 und dem 1. Januar 1953, arbeitete nicht während des Deutsch-Sowjetischen Kriegs und nahm nicht an diesem teil.
  3. Dieses Werk wurde ursprünglich anonym oder unter einem Pseudonym vor dem 1. Januar 1943 veröffentlicht und der Name des Autors wurde nicht innerhalb von 50 Jahren nach Veröffentlichung bekannt.
  4. Dieses Werk wurde ursprünglich anonym oder unter einem Pseudonym zwischen dem 1. Januar 1943 und dem 1. Januar 1953 veröffentlicht und der Name des Autors wurde nicht innerhalb von 70 Jahren nach Veröffentlichung bekannt.
  5. Dieses Werk ist eine Aufnahme eines Kino- oder Fernsehfilms eines Nicht-Amateurs, die erstmals zwischen dem 1. Januar 1929[2] und dem 1. Januar 1953 öffentlich gezeigt wurde.
  6. Das Urheberrecht dieses Werks ist erloschen, als Teil des Rechterückfalls von Eigentum (Art. 1151 des Bürgerlichen Gesetzbuches). Das Werk muss sich auch in der Public Domain der Vereinigten Staaten befinden.
If the author of this work has not been dead for at least 70 years, this work is protected by copyright in Germany, Austria and Switzerland, unless other regulations apply. Therefore, communities of German-language Wikimedia projects have chosen not to allow use of this file within German-language Wikimedia projects.


Dieses Werk ist in der Public Domain der Vereinigten Staaten, weil es zum Zeitpunkt des Uruguay Round Agreements Act (am 1. Januar 1996) in der Public Domain seines Herkunftslandes (Russland) war. (1996 waren in Russland Werke von Autoren, die vor mehr als 50 Jahren gestorben waren, gemeinfrei.)


[1]Wenn der Urheber des Werkes Repressionen ausgesetzt war und postum rehabilitiert wurde, beginnt die urheberrechtliche Schutzfrist nicht mit dem Todesdatum, sondern mit dem Datum der Rehabilitation. Wenn das Werk erstmals posthum veröffentlicht wurde, beginnt die Schutzfrist ab dem Zeitpunkt der ersten Veröffentlichung, außer der Autor wurde später rehabilitiert, dann beginnt diese wieder mit dem späteren Datum der Rehabilitation.
[2] Kinofilme, die vor dem 1. Januar 1929 erstmals öffentlich gezeigt wurden, werden in den Gründen 1 und 2 dieser Vorlage thematisiert.



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